Satzung
Stadtverband für Leibesübungen Rosenheim e. V.
Rosenheim, 04.07.2011
§ 1
Der Verband führt den Namen „Stadtverband für Leibesübungen Rosenheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verbandssitz ist Rosenheim.
§ 2
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports in der Stadt Rosenheim.
Hierzu dienen:
1. Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder soweit sie die Pflege, Verbreitung und Intensivierung des Sports und anderer sportlicher Betätigung zum Ziele haben.
Insbesondere:
a) die Erhaltung, Verbesserung und Vermehrung der Sportstätten zur Ausübung des Leistungs-, Vereins-, Schul- und Firmensports, vorrangig aber des Breitensports.
b) gibt er Beratung und Hilfestellung bei Investitionen zur Errichtung bzw. Instandhaltung von Sportplätzen und Vereinsheimen.
c) Vertiefung der sportlichen Kenntnisse der Übungsleiter und Sportlehrkräfte, Förderung der Ausbildung von Nachwuchskräften.
d) Belebung der Zusammenarbeit der Mitglieder, vor allem von Verein und Schule.
e) Schlichtung von Differenzen zwischen Mitgliedern.
2. Repräsentation des Rosenheimer Sports bei gebotenen Gelegenheiten.
3. Zusammenarbeit mit anderen, den Sport fördernden Verbänden innerhalb und außerhalb der Stadt.
4. Wahrnehmung der Interessen der Rosenheimer Sport treibenden Bevölkerung gegenüber der Stadt.
§ 3
a) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verband der Stadt Rosenheim, den Mitgliedern und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
b) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Übrigen erhalten die Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Pauschale Aufwandsentschädigungen an Mitgliedern des Vorstands (Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG; Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand) sind möglich.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglieder des Verbandes können Vereinigungen oder Gesellschaften des Stadtgebietes werden, sofern sie dem Sport oder anderen sportlichen Beschäftigungen dienen sowie staatlichen Schulen der Stadt.
b) Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsbeirat. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Verbandszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Verbandssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsbeirat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Verbandsbeirates ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Verbandes gebieten, kann der Verbandsbeirat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
f) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
g) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verbandsbeirat unter den in e) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Verbandes gemaßregelt werden.
h) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Verbandsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Verbandsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Verbandsbeirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus der/dem: 1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer/in
Schatzmeister/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Der Vorstand gibt sich eine eschäftsordnung.
Der Schatzmeister betreut das Verbandsvermögen. Er ist den vorgenannten Vorstandsmitgliedern jederzeit rechnungslegungspflichtig.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bist zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Verbandsbeirat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Verbandsbeirat.
§7
Der Verbandsbeirat besteht aus: a) den Vorstandsmitgliedern
b) bis zu 7 Beisitzern
Die Aufgaben des Verbandsbeirates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Der Verbandsbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Verbandsbeirates können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen bei der Vorstandssitzung nicht zu.
Dem Verbandsbeirat müssen zusätzlich als Beisitzer angehören:
- der/die Oberbürgermeister/in der Stadt oder der Leiter des Sportamts
- der Kreisvorsitzende des BLSV oder sein Stellvertreter
Über die Sitzung des Verbandsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Verbandsbeirat wird von der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beimVorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 18 Tagen vor dem Versammlungstermin, durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung, Ort und Zeit bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Verbandsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Beisitzer, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte des Vorstandes zu überwachen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfertätigkeit zu berichten. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jeder dem Verband angehörige Sportverein hat bei bis zu 500 Mitgliedern eine Stimme, bei bis zu 1.000 Mitgliedern zwei Stimmen und bei über 1.000 Mitgliedern drei Stimmen. Für jede dem Verein zustehende Stimme hat der Verein einen Delegierten zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von Sitzungsleiter und einem Mitglied des Verbandsbeirates zu unterzeichnen.
§ 9
Zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen dem Verband
a) die Jahresbeiträge seiner Mitglieder
b) Spenden und Zuwendungen von öffentlicher Hand.
Jedes Mitglied, außer Schulen, ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe dieses Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Das bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Rosenheim mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 11
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.08.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Der 1. Vorsitzende Der 2. Vorsitzende